BFH - Beschluss vom 23.03.2007
IX B 114/06
Normen:
AO § 164 Abs. 2, 3 ; FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2007, 1272
Vorinstanzen:
FG Münster, vom 21.03.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 2 K 6058/02

Ap; Bescheidänderung nach § 164 Abs. 2 AO

BFH, Beschluss vom 23.03.2007 - Aktenzeichen IX B 114/06

DRsp Nr. 2007/10093

Ap; Bescheidänderung nach § 164 Abs. 2 AO

Die Rechtsfrage, ob ein "Steuerbescheid noch nach einer (Außen-)Prüfung gemäß § 164 Abs. 2 AO geändert werden kann", beantwortet sich bereits aus dem Gesetz und hat daher keine grundsätzliche Bedeutung.

Normenkette:

AO § 164 Abs. 2, 3 ; FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1 ;

Gründe:

Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Zum Teil (s. unter 2. und 3.) entspricht ihre Begründung schon nicht den Darlegungserfordernissen des § 116 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO); im Übrigen (s. unter 1.) ist der von der Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) geltend gemachte Zulassungsgrund auch nicht gegeben.

1. Es bleibt dahingestellt, ob die Klägerin die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache hinreichend, also unter Auseinandersetzung mit den zu den aufgeworfenen Rechtsfragen auch in Rechtsprechung und Literatur vertretenen Auffassungen mit Blick auf die Klärungsbedürftigkeit und Klärungsfähigkeit im Streitfall dargelegt hat (vgl. Beschlüsse des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 8. September 2005 II B 122/04, BFH/NV 2006, 100; vom 21. Januar 2005 VIII B 93/03, BFH/NV 2005, 894, m.w.N.). Jedenfalls hat die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung i.S. des § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO; entsprechend ist auch eine Entscheidung des BFH zur Rechtsfortbildung i.S. von § 115 Abs. 2 Nr. 2 1. Alternative FGO nicht erforderlich.