BFH - Beschluß vom 04.02.1999
I B 64/97
Normen:
BPOBPO (St) § 4 Abs. 3 S. 2 ; FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1 ;
Fundstellen:
BFH/NV 1999, 907

Ap, Erweiterung des Prüfungszeitraums

BFH, Beschluß vom 04.02.1999 - Aktenzeichen I B 64/97

DRsp Nr. 1999/4185

Ap, Erweiterung des Prüfungszeitraums

1. Die Rechtsfrage, ob § 4 Abs. 3 BPO (St) den Ermessensspielraum der FinVerw dahingehend einschränkt, dass sich die Prüfung im Erweiterungszeitraum auf die Sachverhalte beschränken muss, die in der Begründung für die Erweiterung des Prüfungszeitraums angegeben sind, hat grundsätzliche Bedeutung. 2. Die Erweiterung des Prüfungszeitraums muss substantiiert begründet werden. Es ist stets erforderlich, dass die Finanzbehörde ihre Ermessensentscheidung in Fällen des § 4 Abs. 3 Satz 2 2.Alt. BPO (St) mit Tatsachen begründet, aus denen sie die Erwartung nicht unerheblicher Steuernachforderungen oder Steuererstattungen bzw. -vergütungen herleitet.

Normenkette:

BPOBPO (St) § 4 Abs. 3 S. 2 ; FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1 ;

Gründe: