BFH - Beschluss vom 08.10.2004
XI B 184/02
Normen:
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 3 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2005, 368
Vorinstanzen:
FG Nürnberg, vom 25.07.2002 - Vorinstanzaktenzeichen VII 10/2000

Ap: Verwertungsverbot

BFH, Beschluss vom 08.10.2004 - Aktenzeichen XI B 184/02

DRsp Nr. 2005/321

Ap: Verwertungsverbot

Die Rüge, der Prüfer habe keinen Hinweis auf die beigefügte Rechtsmittelbelehrung der Prüfungsanordnung gegeben, die Ermittlungen betr. die Jahre 1990 und 1991 seien keine Einzelermittlungen gewesen, sondern unzulässige Prüfungsmaßnahmen außerhalb des durch die Prüfungsanordnung festgelegten Prüfungszeitraums, die Prüfung habe wegen der Zusicherung des Prüfers nicht das Jahr 1992 erfassen dürfen und der Prüfer habe sich in mehrfacher Hinsicht getäuscht, betrifft keinen Verfahrensfehler sondern richtet sich im Ergebnis gegen die Tatsachenwürdigung/Rechtsanwendung des FG im Einzelfall. Die Rüge fehlerhafter Rechtsanwendung vermag die Zulassung der Revision nicht zu begründen.

Normenkette:

FGO § 115 Abs. 2 Nr. 3 ;

Gründe:

1. Das Finanzgericht (FG) hat die Klagen abgewiesen. Die Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) begründen ihre Nichtzulassungsbeschwerde mit der Verletzung ihres Rechts auf rechtliches Gehör sowie dem Bestehen eines Verwertungsverbots hinsichtlich der die Jahre 1990 bis 1992 betreffenden Erkenntnisse, die im Rahmen einer für die Jahre 1992 bis 1994 durchgeführten Außenprüfung gewonnen wurden. Sie machen ferner geltend, die Rechtssache habe auch grundsätzliche Bedeutung und erfordere zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH).