1. Das Finanzgericht (FG) hat die Klagen abgewiesen. Die Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) begründen ihre Nichtzulassungsbeschwerde mit der Verletzung ihres Rechts auf rechtliches Gehör sowie dem Bestehen eines Verwertungsverbots hinsichtlich der die Jahre 1990 bis 1992 betreffenden Erkenntnisse, die im Rahmen einer für die Jahre 1992 bis 1994 durchgeführten Außenprüfung gewonnen wurden. Sie machen ferner geltend, die Rechtssache habe auch grundsätzliche Bedeutung und erfordere zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH).
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