FG München - Urteil vom 18.05.2017
14 K 979/14

Aperol Spritz; Alkopopsteuer

FG München, Urteil vom 18.05.2017 - Aktenzeichen 14 K 979/14

DRsp Nr. 2017/11039

Aperol Spritz; Alkopopsteuer

Tenor

1.

Die Klage wird abgewiesen.

2.

Die Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin.

3.

Die Revision wird zugelassen.

Gründe

I.

Die Klägerin ist eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH). Sie handelt u.a. mit Lebensmitteln. Im Rahmen einer bei ihr durchgeführten Außenprüfung (Bericht vom 13. September 2013) wurde festgestellt, dass sie in der Zeit zwischen dem 30. März und dem 18. Juli 2012 in neun Lieferungen insgesamt 87.792 Flaschen à 0,175 Liter des Getränks "Aperol Spritz" aus Italien bezogen hatte. In den zugehörigen vereinfachten Begleitdokumenten war ein Alkoholgehalt von 9 % und der Waren-Code: 22 08 70 10 angegeben. Steueranmeldungen hatte die Klägerin nicht abgegeben.

Aufgrund der Prüfungsergebnisse setzte das beklagte Hauptzollamt (HZA) mit Steuerbescheid vom 18. November 2013 Branntweinsteuer in Höhe von 18.015,28 € und Alkopopsteuer in Höhe von 76.734,30 € gegen die Klägerin fest. Der hiergegen eingelegte Einspruch vom 27. November 2013 blieb erfolglos (Einspruchsentscheidung vom 24. März 2014).