FG Düsseldorf - Urteil vom 03.04.2001
3 K 6400/94 G
Normen:
EStG § 4 Abs. 1 ; EStG § 5 ;
Fundstellen:
EFG 2001, 1055

Apotheke; Arztpraxis; Notwendiges Betriebsvermögen; Entnahme; Förderungszusammenhang - Einrichtung und Vermietung von Arztpraxen im Betriebsgebäude eines Apothekers als dessen notwendiges Betriebsvermögen

FG Düsseldorf, Urteil vom 03.04.2001 - Aktenzeichen 3 K 6400/94 G

DRsp Nr. 2001/8723

Apotheke; Arztpraxis; Notwendiges Betriebsvermögen; Entnahme; Förderungszusammenhang - Einrichtung und Vermietung von Arztpraxen im Betriebsgebäude eines Apothekers als dessen notwendiges Betriebsvermögen

Teile des Betriebsgebäudes eines Apothekers, in denen der Unternehmer vornehmlich zur Erhöhung seines Umsatzes Arztpraxen eingerichtet und (unter Marktwert) vermietet hat, gehören wegen ihrer konkreten betrieblichen Funktion und des daraus folgenden unmittelbaren Förderungszusammenhangs zum notwendigen Betriebsvermögen und können daher bei fortbestehender betrieblicher Nutzung nicht entnommen werden.

Normenkette:

EStG § 4 Abs. 1 ; EStG § 5 ;

Tatbestand:

Die Klägerin ist seit 1980 Alleineigentümerin des ca. 1920 errichteten Hausgrundstücks Y-Strasse in Z, in dem sie eine Apotheke betreibt. In den Jahren 1980 bis 1985 baute sie die drei in dem Gebäude vorhandenen Wohnungen in Arztpraxen um und errichtete einen Anbau für eine vierte Arztpraxis. Von der Gesamtfläche des Gebäudes von 800 m2 entfallen 198 m2 (= 24,75 v.H.) auf die Apotheke und 602 m2 (= 75,25 v.H.) auf die Arztpraxen. Die Apothekenräume bilanzierte die Klägerin als notwendiges Betriebsvermögen, die vier Arztpraxen als gewillkürtes Betriebsvermögen; die Umbaukosten von 1.291.961,68 DM waren zum 31.12.1988 mit 912.557 DM bilanziert.