Die Klägerin ist seit 1980 Alleineigentümerin des ca. 1920 errichteten Hausgrundstücks Y-Strasse in Z, in dem sie eine Apotheke betreibt. In den Jahren 1980 bis 1985 baute sie die drei in dem Gebäude vorhandenen Wohnungen in Arztpraxen um und errichtete einen Anbau für eine vierte Arztpraxis. Von der Gesamtfläche des Gebäudes von 800 m2 entfallen 198 m2 (= 24,75 v.H.) auf die Apotheke und 602 m2 (= 75,25 v.H.) auf die Arztpraxen. Die Apothekenräume bilanzierte die Klägerin als notwendiges Betriebsvermögen, die vier Arztpraxen als gewillkürtes Betriebsvermögen; die Umbaukosten von 1.291.961,68 DM waren zum 31.12.1988 mit 912.557 DM bilanziert.
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