FG Hessen - Urteil vom 17.01.2011
7 K 2459/09
Normen:
ZollVG § 7 Abs. 1 Nr. 3; ZK Art 8 Abs. 1; ZK Art 73 Abs. 1; AMG § 73 Abs. 3 S. 1; AMG § 73 Abs. 1 S. 1;
Fundstellen:
PharmR 2011, 428

Apotheker; Einfuhr; Nahrungsergänzungsmittel

FG Hessen, Urteil vom 17.01.2011 - Aktenzeichen 7 K 2459/09

DRsp Nr. 2011/16075

Apotheker; Einfuhr; Nahrungsergänzungsmittel

Verkehrsfähig i.S. des § 73 Abs.3 S.1 AMG sind nur solche Produkte, die im Versenderstaat als Arzneimittel in den Verkehr gebracht werden dürfen.

Im Umfang des unter der oben angegebenen Geschäftsnummer verbliebenen Verfahrensgegenstands wird die Klage abgewiesen.

Insoweit werden die Kosten beider Instanzen dem Kläger auferlegt.

Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

ZollVG § 7 Abs. 1 Nr. 3; ZK Art 8 Abs. 1; ZK Art 73 Abs. 1; AMG § 73 Abs. 3 S. 1; AMG § 73 Abs. 1 S. 1;

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten im zweiten Rechtsgang über die Rechtmäßigkeit der Ungültigerklärung der Zollanmeldung, mit der der Kläger eingeführte Arzneimittel zum zollrechtlich freien Verkehr angemeldet hatte, und darüber, ob die Waren dem Kläger zum zollrechtlich freien Verkehr zu überlassen sind. Wegen der Einzelheiten wird zunächst auf die Tatbestände in dem aufgehobenen Urteil des Senats vom 17.09.2007 7 K 3132/05 und im Revisionsurteil des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 21.07.2009 VII R 2/08 verwiesen.