BFH - Urteil vom 13.07.2011
VI R 84/10
Normen:
EStG § 38 Abs. 3; EStG § 41a Abs. 4;
Vorinstanzen:
FG Niedersachsen 30.09.2010, - Vorinstanzaktenzeichen 11 K 84/08

Arbeitgeber als Verpflichteter zum Lohnsteuereinbehalt in der Schifffahrt

BFH, Urteil vom 13.07.2011 - Aktenzeichen VI R 84/10

DRsp Nr. 2011/17313

Arbeitgeber als Verpflichteter zum Lohnsteuereinbehalt in der Schifffahrt

1. Arbeitgeber i.S. des § 41a Abs. 4 EStG ist der zum Lohnsteuereinbehalt nach § 38 Abs. 3 EStG Verpflichtete. Dies ist regelmäßig der Vertragspartner des Arbeitnehmers aus dem Dienstvertrag.2. § 41a Abs. 4 EStG setzt voraus, dass die Arbeitnehmer zusammenhängend 183 Tage auf eigenen oder gecharterten Schiffen des Arbeitgebers tätig sind. Einsatzzeiten auf Schiffen Dritter bleiben hierbei unberücksichtigt.

Normenkette:

EStG § 38 Abs. 3; EStG § 41a Abs. 4;

Gründe

I.

Streitig sind die Voraussetzungen des § 41a Abs. 4 des Einkommensteuergesetzes (EStG).

Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) ist eine Einschiffsgesellschaft in der Rechtsform einer KG und betreibt das im deutschen Schiffsregister eingetragene Frachtmotorschiff MS W unter deutscher Flagge. W ist der Komplementär der Klägerin. In dieser Eigenschaft war er bis zum 31. Dezember 2001 für die Bereederung der MS W zuständig.