FG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 24.01.2006
3 K 1145/20
Normen:
EStG § 19 Abs. 1 Nr. 1; EStG § 38 ABs. 3 S. 1; EStG § 41a Abs. 1; EStG § 42d Abs. 1 Nr. 1; LStDV § 1;

Arbeitgeber; Arbeitnehmer; Drückerkolonne; Lohnsteuerhaftung; Zur Arbeitnehmereigenschaft von Zeitschriftenwerbern

FG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 24.01.2006 - Aktenzeichen 3 K 1145/20

DRsp Nr. 2022/7491

Arbeitgeber; Arbeitnehmer; Drückerkolonne; Lohnsteuerhaftung; Zur Arbeitnehmereigenschaft von Zeitschriftenwerbern

Werber für Zeitschriftenabonnements und Flugrettungsmitgliedschaften sind als Arbeitnehmer anzusehen, wenn sie bei Einbindung in eine Drückerkolonne ohne eigene persönliche und wirtschaftliche Spielräume agieren. In diesem Fall haftet der Auftraggeber als Arbeitgeber für die Lohnsteuer, die er bei jeder Lohnzahlung vom Arbeitslohn für Rechnung des Arbeitnehmers einzubehalten und abzuführen hat

Tenor

I.

Unter Änderung des Haftungsbescheides über Lohnsteuer und Solidaritätszuschlag für 1996 und 1997 vom 7. März 2003 und der hierzu ergangenen Einspruchsentscheidung vom 7. Mai 2003 wird die Haftungssumme für 1997 für Lohnsteuer von 22.753,39 € und Solidaritätszuschlag von 1.697,82 € auf 1.700,16 € Lohnsteuer und 118,83 € Solidaritätszuschlag reduziert. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

II.

Die Kosten des Verfahrens haben der Kläger zu 1/4 und der Beklagte zu 3/4 zu tragen.

III.

Das Urteil ist wegen der vom Beklagten zu tragenden Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe der zu vollstreckenden Kosten abwenden, wenn nicht der Kläger in der angegebenen Höhe Sicherheit vor der Vollstreckung leistet.

Normenkette:

EStG § 19 Abs. 1 Nr. 1; § ABs. 3 S. 1;