FG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 24.01.2006
4 K 1860/03
Normen:
EStG § 19 Abs. 1 Nr. 1; EStG § 38 Abs. 3 S. 1; EStG § 41a Abs. 1; EStG § 42d Abs. 1 Nr. 1; LStDV § 1;

Arbeitgeber; Arbeitnehmer; Drückerkolonne; Lohnsteuerhaftung; Zur Arbeitnehmereigenschaft von Zeitschriftenwerbern

FG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 24.01.2006 - Aktenzeichen 4 K 1860/03

DRsp Nr. 2022/7492

Arbeitgeber; Arbeitnehmer; Drückerkolonne; Lohnsteuerhaftung; Zur Arbeitnehmereigenschaft von Zeitschriftenwerbern

Werber für Zeitschriftenabonnements und Flugrettungsmitgliedschaften sind als Arbeitnehmer anzusehen, wenn sie bei Einbindung in eine Drückerkolonne ohne eigene persönliche und wirtschaftliche Spielräume agieren. In diesem Fall haftet der Auftraggeber als Arbeitgeber für die Lohnsteuer, die er bei jeder Lohnzahlung vom Arbeitslohn für Rechnung des Arbeitnehmers einzubehalten und abzuführen hat

Tenor

I.

Unter Änderung des Haftungsbescheides über Lohnsteuer und Solidaritätszuschlag für 1998 bis 2002 vom 7. März 2003 und der hierzu ergangenen Einspruchsentscheidung vom 7. Mai 2003 wird die Haftungssumme für 1998 für Lohnsteuer von 46.139,53 € und Solidaritätszuschlag von 2.523,68 € auf 3.914,63 € Lohnsteuer und 201,32 € Solidaritätszuschlag sowie für 1999 für Lohnsteuer von 19.282,44 € und Solidaritätszuschlag von 1.042,42 € auf 4.729,46 € Lohnsteuer und 242,01 € Solidaritätszuschlag reduziert. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

II.

Die Kosten des Verfahrens haben der Kläger zu 15 v.H. und der Beklagte zu 85 v.H. zu tragen.

III.