FG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 24.01.2006
4 K 2768/04
Normen:
EStG § 19 Abs. 1 Nr. 1; EStG § 38 Abs. 3 S. 1; EStG § 41a Abs. 1; EStG § 42d Abs. 1 Nr. 1; LStDV § 1;

Arbeitgeber; Arbeitnehmer; Drückerkolonne; Lohnsteuerhaftung; Zur Arbeitnehmereigenschaft von Zeitschriftenwerbern

FG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 24.01.2006 - Aktenzeichen 4 K 2768/04

DRsp Nr. 2022/7493

Arbeitgeber; Arbeitnehmer; Drückerkolonne; Lohnsteuerhaftung; Zur Arbeitnehmereigenschaft von Zeitschriftenwerbern

Werber für Zeitschriftenabonnements und Flugrettungsmitgliedschaften sind als Arbeitnehmer anzusehen, wenn sie bei Einbindung in eine Drückerkolonne ohne eigene persönliche und wirtschaftliche Spielräume agieren. In diesem Fall haftet der Auftraggeber als Arbeitgeber für die Lohnsteuer, die er bei jeder Lohnzahlung vom Arbeitslohn für Rechnung des Arbeitnehmers einzubehalten und abzuführen hat

Tenor

I.

Unter Änderung des Haftungsbescheides über Lohnsteuer und Solidaritätszuschlag für Oktober 2001 bis Dezember 2002 vom 28. August 2003 und der hierzu ergangenen Einspruchsentscheidung vom 10. November 2004 wird die Haftungssumme für Lohnsteuer von 80.605,29 € und Solidaritätszuschlag 4.324,27 € auf 16.489,04 € Lohnsteuer und 797,94 € Solidaritätszuschlag reduziert. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

II.

Die Kosten des Verfahrens tragen die Klägerin zu 1/5 und der Beklagte zu 4/5.

III.

Das Urteil ist wegen der vom Beklagten zu tragenden Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe der zu vollstreckenden Kosten abwenden, wenn nicht die Klägerin in der angegebenen Höhe Sicherheit vor der Vollstreckung leistet.

Normenkette:

EStG § 19 Abs. 1 Nr. 1; § Abs. S. 1;