FG Hessen - Urteil vom 17.01.2011
7 K 1648/04
Normen:
Stromsteuergesetz (1999) § 10;

Arbeitgeberanteil Rentenversicherung; Ersparnis; Härtefallregelung; produzierendes Gewerbe; Unternehmen; Unternehmensgründungszeitpunkt

FG Hessen, Urteil vom 17.01.2011 - Aktenzeichen 7 K 1648/04

DRsp Nr. 2011/18236

Arbeitgeberanteil Rentenversicherung; Ersparnis; Härtefallregelung; produzierendes Gewerbe; Unternehmen; Unternehmensgründungszeitpunkt

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

Stromsteuergesetz (1999) § 10;

Tatbestand:

Die Klägerin wendet sich gegen den als Steuerbescheid bezeichneten Verwaltungsakt vom 6. Dezember 2001, mit dem die beklagte Verwaltungsbehörde die im Laufe des Jahres 1999 im Wege der Verrechnung bzw. Auszahlung durch Überweisung vergüteten 887.903,-- DM (= 453.977,59 €) Stromsteuer zurückforderte.