Der Kläger ist als freier Journalist u. a. für den Sender A tätig. Für jede Produktion oder Mitwirkung schließt er mit dem Sender eine Einzelvereinbarung, in der Beginn und Ende der Tätigkeit und das zu zahlende Honorar festgelegt wird. Die Einzelvereinbarungen werden auf der Grundlage eines Rahmenvertrages geschlossen. Den Rahmenvertrag für den Sender A hat der Kläger trotz mehrfacher Aufforderung nicht vorgelegt.
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