FG Hamburg - Urteil vom 27.08.2009
2 K 27/08
Normen:
EStG § 18; EStG § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2; EStG § 3 Nr. 62;
Fundstellen:
EFG 2010, 139

Arbeitgeberanteile zur Sozialversicherung bei freiberuflicher Tätigkeit

FG Hamburg, Urteil vom 27.08.2009 - Aktenzeichen 2 K 27/08

DRsp Nr. 2009/25792

Arbeitgeberanteile zur Sozialversicherung bei freiberuflicher Tätigkeit

Arbeitgeberanteile zur Gesamtsozialversicherung sind kein dem Kläger für seine freiberufliche Tätigkeit zufließendes Entgelt, sondern eine vom Arbeitgeber aufgrund einer eigenen, ihm aus sozialen Gründen unmittelbar auferlegten öffentlichen Verpflichtung zu erbringende drittnützige Abgabenlast.

Normenkette:

EStG § 18; EStG § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2; EStG § 3 Nr. 62;

Tatbestand:

Der Kläger ist als freier Journalist u. a. für den Sender A tätig. Für jede Produktion oder Mitwirkung schließt er mit dem Sender eine Einzelvereinbarung, in der Beginn und Ende der Tätigkeit und das zu zahlende Honorar festgelegt wird. Die Einzelvereinbarungen werden auf der Grundlage eines Rahmenvertrages geschlossen. Den Rahmenvertrag für den Sender A hat der Kläger trotz mehrfacher Aufforderung nicht vorgelegt.