Die Beteiligten streiten über die Frage, ob Arbeitgeberanteile zur Sozialversicherung und Arbeitgeberzuschüsse zur freiwilligen gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung, die die Klägerin für den Beigeladenen zahlte, bei diesem als Sonderbetriebseinnahmen im Rahmen der Einkünfte aus Gewerbebetrieb zu erfassen sind.
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