I.
Streitig ist, ob auf Auslandsaufenthalte entfallende Teile des Bruttoarbeitslohns von der Besteuerung freizustellen sind.
Die Kläger (Kl) sind Eheleute, die vom Beklagten (dem Finanzamt -FA-) zusammen zur Einkommensteuer veranlagt werden. Der Kl ist von Beruf Unternehmensberater und Angestellter der Inc., eine nach den Gesetzen des Commonwealth von, USA, errichtete Gesellschaft. Sitz dieser Gesellschaft, die im Jahr 1982 gegründet wurde, ist B, USA. Im Handelsregister des Amtsgerichts M (HRB) ist die Gesellschaft als Aktiengesellschaft eingetragen, die Niederlassung in M als Zweigniederlassung (Handelsregisterauszug vom 17. Mai 2001, ESt-Akte 2000, Bl 75).
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