Streitig ist, inwieweit Beiträge an eine Zusatzversorgungskasse lohnsteuerpflichtig sind.
Die Klägerin (Klin.) ist seit dem 01.11.2001 bei der Stadtwerke C. GmbH beschäftigt und erzielt hieraus Einkünfte aus nichtselbständiger Tätigkeit. In den Einkommensteuer-(ESt-)Erklärungen 2002 und 2003 erklärte die Klin. Bruttoarbeitslöhne i.H.v. lediglich 77.234,00 EUR (2002) bzw. 77.265,00 EUR (2003), obwohl auf den Lohnsteuerkarten Bruttoarbeitslöhne i.H.v. 80.140,63 EUR (2002) bzw. 80.197,75 EUR (2003) bescheinigt waren. Wie sie die gekürzten Beträge berechnet hat, hat die Klin. auf einer der jeweiligen Steuererklärung beigefügten Anlage detailliert dargelegt. Hinsichtlich der Einzelheiten wird auf die Anlagen zur Anlage N 2002 bzw. 2003 Bezug genommen (Bl. 45, 46 der Gerichtsakte).
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