FG Münster - Urteil vom 28.05.2009
11 K 1990/05 E
Normen:
EStG § 3 Nr. 63; EStG § 19 Abs. 1 S. 1;

Arbeitgeberbeiträge an Zusatzversorgungskasse

FG Münster, Urteil vom 28.05.2009 - Aktenzeichen 11 K 1990/05 E

DRsp Nr. 2009/20716

Arbeitgeberbeiträge an Zusatzversorgungskasse

1. Zahlungen des öffentlichen Arbeitgebers an eine umlagefinanzierte Zusatzversorgungseinrichtung, die nicht zur Finanzierung der Versorgungsanwartschaft von Arbeitnehmern verwendet wird, stellen keinen lohnsteuerpflichtigen Arbeitslohn dar. 2. Zahlungen, die zur Finanzierung der Versorgungsanwartschaft von Arbeitnehmern verwendet werden, sind in den Grenzen des § 3 Nr. 63 EStG steuerfrei.

Normenkette:

EStG § 3 Nr. 63; EStG § 19 Abs. 1 S. 1;

Tatbestand:

Streitig ist, inwieweit Beiträge an eine Zusatzversorgungskasse lohnsteuerpflichtig sind.

Die Klägerin (Klin.) ist seit dem 01.11.2001 bei der Stadtwerke C. GmbH beschäftigt und erzielt hieraus Einkünfte aus nichtselbständiger Tätigkeit. In den Einkommensteuer-(ESt-)Erklärungen 2002 und 2003 erklärte die Klin. Bruttoarbeitslöhne i.H.v. lediglich 77.234,00 EUR (2002) bzw. 77.265,00 EUR (2003), obwohl auf den Lohnsteuerkarten Bruttoarbeitslöhne i.H.v. 80.140,63 EUR (2002) bzw. 80.197,75 EUR (2003) bescheinigt waren. Wie sie die gekürzten Beträge berechnet hat, hat die Klin. auf einer der jeweiligen Steuererklärung beigefügten Anlage detailliert dargelegt. Hinsichtlich der Einzelheiten wird auf die Anlagen zur Anlage N 2002 bzw. 2003 Bezug genommen (Bl. 45, 46 der Gerichtsakte).