FG Niedersachsen - Urteil vom 11.01.2007
11 K 307/06
Normen:
EStG § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ; EStG § 38 Abs. 3 Satz 1 ; EStG § 41a Abs. 1 Satz 1 ; ZVES § 22 Abs. 3 ; ZVES § 23 ;
Fundstellen:
DStRE 2007, 599
EFG 2007, 1073

Arbeitgeberbeitrag; Versorgungsanstalt; Lohn; Pflichtversicherung; Anwartschaft; Versorgungsleistung; Abschnittsbezogene Umlage - Keine Lohnsteuer auf Arbeitgeberbeiträge an eine Zusatzversorgungseinrichtung (ZVE)

FG Niedersachsen, Urteil vom 11.01.2007 - Aktenzeichen 11 K 307/06

DRsp Nr. 2007/7426

Arbeitgeberbeitrag; Versorgungsanstalt; Lohn; Pflichtversicherung; Anwartschaft; Versorgungsleistung; Abschnittsbezogene Umlage - Keine Lohnsteuer auf Arbeitgeberbeiträge an eine Zusatzversorgungseinrichtung (ZVE)

1. Arbeitslohn ist jeder gewährte Vorteil, der durch das individuelle Dienstverhältnis veranlasst ist. 2. Zum Arbeitslohn können auch Ausgaben gehören, die ein Arbeitgeber für die Zukunftssicherung des Arbeitnehmers oder einer diesem nahe stehenden Person leistet. 3. Zahlungen des Arbeitgebers an eine umlagefinanzierte Zusatzversorgungseinrichtung unterliegen nicht der Lohnsteuer. 4. Es fehlt der Veranlassungszusammenhang zwischen dem Dienstverhältnis und der Umlagezahlung.

Normenkette:

EStG § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ; EStG § 38 Abs. 3 Satz 1 ; EStG § 41a Abs. 1 Satz 1 ; ZVES § 22 Abs. 3 ; ZVES § 23 ;

Tatbestand:

Streitig ist, ob sogenannte Umlagezahlungen der Klägerin an die Zusatzversorgungseinrichtung (ZVE) A als steuerpflichtiger Lohn der Beschäftigten der Klägerin anzusehen sind.

Die Klägerin betreibt ein Krankenhaus. Sie ist 1999 aus einem Eigenbetrieb des Landkreises X hervorgegangen.