FG Niedersachsen - Urteil vom 17.06.2015
4 K 192/14
Normen:
EStG 2009 § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4; EStG 2009§ 9 Abs. 1 Satz 1; EStG 2009§ 9 Abs. 5; EStG 2009 § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 5;

Arbeitnehmer (Polizeibeamter) im Außendienst: Regelmäßige Arbeitsstätte

FG Niedersachsen, Urteil vom 17.06.2015 - Aktenzeichen 4 K 192/14

DRsp Nr. 2015/18447

Arbeitnehmer (Polizeibeamter) im Außendienst: Regelmäßige Arbeitsstätte

Zum Begriff der regelmäßigen Arbeitsstätte i. S. von § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 EStG a.F. Ein Beamter der Wasserschutzpolizei, der in Häfen als Gefahrgutkontrolleur eingesetzt ist, und bei dem der zeitliche Umfang dieser von ihm ausgeübten Tätigkeit insgesamt 30 Std. je Arbeitswoche beträgt, hat auf seiner Dienststelle – im Betrieb des ArbG – keine regelmäßige Arbeitsstätte.

Normenkette:

EStG 2009 § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4; EStG 2009§ 9 Abs. 1 Satz 1; EStG 2009§ 9 Abs. 5; EStG 2009 § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 5;

Tatbestand:

Streitig ist der Abzug von Fahrtkosten und von Verpflegungsmehraufwendungen als Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit.