FG Düsseldorf - Urteil vom 23.04.2001
7 K 7144/97 E
Normen:
EStG § 24 Nr. 1 ; EStG § 34 Abs. 1 ;
Fundstellen:
DB 2001, 1805
EFG 2001, 894

Arbeitnehmerabfindung; Dienstwagen; Entschädigung; Ermäßigter Steuersatz; Zusammenballung von Einkünften - Dienstwagengestellung im Folgejahr als steuerermäßigte Arbeitnehmerabfindung

FG Düsseldorf, Urteil vom 23.04.2001 - Aktenzeichen 7 K 7144/97 E

DRsp Nr. 2001/8720

Arbeitnehmerabfindung; Dienstwagen; Entschädigung; Ermäßigter Steuersatz; Zusammenballung von Einkünften - Dienstwagengestellung im Folgejahr als steuerermäßigte Arbeitnehmerabfindung

Wird dem Steuerpflichtigen anlässlich seines Ausscheidens aus dem Arbeitsverhältnis neben einer zum 31.12. fälligen Barentschädigung eine 3 Monate in das Folgejahr hineinreichende Dienstwagennutzung gewährt, deren Wert sich auf 1% der Gesamtentschädigung beläuft, so ist die für die Anwendung des ermäßigten Steuersatzes bei außerordentlichen Einkünften zu fordernde Zusammenballung der Einkünfte in einem Veranlagungszeitraum wegen der Geringfügigkeit des Sachbezugs und dessen von den Vertragsparteien nicht zu beeinflussenden Zuflusszeitpunktes gleichwohl zu bejahen.

Normenkette:

EStG § 24 Nr. 1 ; EStG § 34 Abs. 1 ;

Tatbestand:

I.

Die Beteiligte streiten darüber, ob eine dem Kläger gezahlte Abfindung dem ermäßigten Steuersatz gem. § 34 Abs. 1 Einkommensteuergesetz (EStG) unterliegt.

Der Kläger war Geschäftsführer der "A-GmbH", in "B". Im Jahre 1994 schied er im Alter von 50 Jahren aus dem Unternehmen aus. Darüber kam es zu einem Rechtsstreit vor dem Arbeitsgericht in "B", den die Beteiligten des dortigen Rechtsstreits am 22.12.1994 mit folgendem Vergleich beendeten: