I.
Die Beteiligte streiten darüber, ob eine dem Kläger gezahlte Abfindung dem ermäßigten Steuersatz gem. § 34 Abs. 1 Einkommensteuergesetz (EStG) unterliegt.
Der Kläger war Geschäftsführer der "A-GmbH", in "B". Im Jahre 1994 schied er im Alter von 50 Jahren aus dem Unternehmen aus. Darüber kam es zu einem Rechtsstreit vor dem Arbeitsgericht in "B", den die Beteiligten des dortigen Rechtsstreits am 22.12.1994 mit folgendem Vergleich beendeten:
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