FG Hamburg - Urteil vom 16.10.2001
VI 108/00
Normen:
EStG § 38 ; EStG § 38a ; LStDV § 2 ;
Fundstellen:
EFG 2002, 343

Arbeitnehmerbeiträge nach dem Ersten Ruhegeldgesetz

FG Hamburg, Urteil vom 16.10.2001 - Aktenzeichen VI 108/00

DRsp Nr. 2002/4192

Arbeitnehmerbeiträge nach dem Ersten Ruhegeldgesetz

Beiträge der Arbeitnehmer nach dem Ersten Ruhegeldgesetz mindern den Arbeitslohn nicht.

Normenkette:

EStG § 38 ; EStG § 38a ; LStDV § 2 ;

Tatbestand:

Streitig ist, ob der von der Beigeladenen gemäß dem 1999 geänderten Ersten Ruhegeldgesetz einbehaltene Arbeitnehmerbeitrag des Klägers im Zeitpunkt des Einbehalts lohnsteuerpflichtig ist.

Der Kläger ist Arbeitnehmer der Beigeladenen, einer Anstalt des öffentlichen Rechts. Anstaltsträger ist die Freie und Hansestadt Hamburg. Auf das Arbeitsverhältnis des Klägers ist kraft Tarifvertrags die jeweils geltende Fassung des Gesetzes über die zusätzliche Alters- und Hinterbliebenenversorgung für Angestellte und Arbeiter der Freien und Hansestadt Hamburg - Erstes Ruhegeldgesetz - 1. RGG - vom 30. Mai 1995 (Hamburgisches GVBl. 1995, S. 108) anzuwenden. Dieses Gesetz sieht in seinem § 1 vor, dass Arbeitnehmer der Freien und Hansestadt Hamburg eine Versorgung als Ruhegeld oder Hinterbliebenenversorgung erhalten. Auf die Versorgung wird nach § 1 Abs. 3 keine Anwartschaft geleistet.

Durch das Gesetz zur Änderung ruhegeldrechtlicher Vorschriften vom 14. Juli 1999 (Hamburgisches GVBl. 1999, S. 148) wurden u.a. die §§ 1a, 1c, 1d und 1e neu in das 1. RGG eingefügt. Diese Vorschriften lauten auszugsweise:

"§ 1a

Grundlagen, Beitragssatz