Streitig ist, ob der von der Beigeladenen gemäß dem 1999 geänderten Ersten Ruhegeldgesetz einbehaltene Arbeitnehmerbeitrag des Klägers im Zeitpunkt des Einbehalts lohnsteuerpflichtig ist.
Der Kläger ist Arbeitnehmer der Beigeladenen, einer Anstalt des öffentlichen Rechts. Anstaltsträger ist die Freie und Hansestadt Hamburg. Auf das Arbeitsverhältnis des Klägers ist kraft Tarifvertrags die jeweils geltende Fassung des Gesetzes über die zusätzliche Alters- und Hinterbliebenenversorgung für Angestellte und Arbeiter der Freien und Hansestadt Hamburg - Erstes Ruhegeldgesetz - 1.
Durch das Gesetz zur Änderung ruhegeldrechtlicher Vorschriften vom 14. Juli 1999 (Hamburgisches GVBl. 1999, S. 148) wurden u.a. die §§ 1a, 1c, 1d und 1e neu in das 1.
"§ 1a
Grundlagen, Beitragssatz
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