FG Berlin - Urteil vom 06.03.2006
9 K 2574/03
Normen:
EStG § 19 Abs. 1 § 42d Abs. 1 Nr. 1 ; LStDV § 1 Abs. 2, Abs. 3 ;
Fundstellen:
AuA 2006, 604
DStRE 2006, 1055
EFG 2006, 1425
GmbHR 2006, 1222

Arbeitnehmereigenschaft des Geschäftsführers einer GmbH

FG Berlin, Urteil vom 06.03.2006 - Aktenzeichen 9 K 2574/03

DRsp Nr. 2006/20608

Arbeitnehmereigenschaft des Geschäftsführers einer GmbH

Ein mit dem Geschäftsleiter einer GmbH abgeschlossener Beratervertrag, der alle typischen Wesensmerkmale eines Vertrages über eine freie Mitarbeit (z.B. kein Urlaubsanspruch, keine Fortzahlung der Bezüge im Krankheitsfall, keine sonstigen Sozialleistungen und keine Überstundenvergütung bei freier Gestaltung der Arbeitszeiten) enthält, spricht gegen die Arbeitnehmereigenschaft.

Normenkette:

EStG § 19 Abs. 1 § 42d Abs. 1 Nr. 1 ; LStDV § 1 Abs. 2, Abs. 3 ;

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten um die Frage, ob der Geschäftsführer der Klägerin, eines Unternehmens in der Rechtsform einer GmbH, für dieses Unternehmen in den Streitjahren 1998 und 1999 selbständig oder nichtselbständig tätig war.