FG München - Urteil vom 27.04.2001
8 K 3699/98
Normen:
EStG § 19 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 ; EStG § 18 Abs. 1 Nr. 1 ; LStDV § 1 ; LStDV § 2 ; FGO § 100 Abs. 1 S. 4 ; FGO § 40 Abs. 2 ; EStG § 41a Abs. 1 S. 1 ; FGO § 40 Abs. 1 ; AO 1977 § 168 ;

Arbeitnehmereigenschaft eines Chefarztes bezüglich seiner Liquidationseinnahmen; Anfechtbarkeit der Lohnsteueranmeldung durch Arbeitnehmer nach Ergehen des Einkommensteuerbescheids; Fortsetzungsfeststellungsklage im LSt-Anmeldungsverfahren; Lohnsteueranmeldung für Februar 1998

FG München, Urteil vom 27.04.2001 - Aktenzeichen 8 K 3699/98

DRsp Nr. 2002/4606

Arbeitnehmereigenschaft eines Chefarztes bezüglich seiner Liquidationseinnahmen; Anfechtbarkeit der Lohnsteueranmeldung durch Arbeitnehmer nach Ergehen des Einkommensteuerbescheids; Fortsetzungsfeststellungsklage im LSt-Anmeldungsverfahren; Lohnsteueranmeldung für Februar 1998

1. Der in einem Kreiskrankenhaus angestellte Chefarzt, der für die zwischen dem Krankenhaus und den Privatpatienten vereinbarten ärztlichen Wahlleistungen lt. seinem Arbeitsvertrag das Liquidationsrecht besitzt, bezieht aus diesen Einnahmen Arbeitslohn, wenn nach dem Gesamtbild der Umstände des Einzelfalls die Merkmale einer nichtselbständigen Tätigkeit überwiegen, weil die dem Liquidationsrecht unterliegenden Leistungen nach dem Arbeitsvertrag zu seinen Dienstaufgaben gehören und an dem vom Arbeitgeber zur Verfügung gestellten gleichbleibenden Ort zu festen Zeiten ausgeübt werden müssen. Allein die ohne Einflussnahme des Krankenhausträgers erfolgte selbständige Honorarfestsetzung und das - durch die Einziehung durch den Krankenhausträger ohnehin geminderte - Risiko des Forderungsausfalls führen nicht zu einem für die Selbständigkeit der Tätigkeit ausreichenden Unternehmerrisiko.