Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob Zuzahlungen, die ein Arbeitnehmer für ein von seinem Arbeitgeber gestelltes Kraftfahrzeug leistet, als Werbungskosten (WK) abzugsfähig sind.
Die ledige Klägerin erzielte im Streitjahr als im Außendienst Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit. Ihr wurde hierfür ein von ihrem Arbeitgeber geleastes Kfz zur Verfügung gestellt. Der Arbeitgeber ging dabei davon aus, das Fahrzeug werde für berufliche Zwecke 25.000 km und für private 6.000 km pro Jahr gefahren werden (Nr. 3 Kfz-Überlassungsvertrag, Blatt 30 ff. der Finanzgerichts(FG)-Akte). Bei einer deutlichen Überschreitung der Jahres-Fahrleistung hatte die Klägerin ihm dieses schriftlich mitzuteilen. Für die Privatnutzung des Kfz berechnete der Arbeitgeber für die Monate April bis Juni 1992 einen geldwerten Vorteil von monatlich 170 DM (3 x 170 DM = 510 DM) und danach einen solchen von monatlich 200 DM (6 x 200 DM = 1.200 DM; Jahresgesamtbetrag: 1.710 DM).
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