FG Baden-Württemberg - Urteil vom 12.11.2004
7 K 164/02
Normen:
EStG § 19 Abs. 1 § 24 § 34 Abs. 1, 2 § 12 ; BGB § 612 ;
Fundstellen:
EFG 2006, 43

Arbeitsgerichtlich erstrittene Nachzahlung für langjährige Arbeitnehmertätigkeit im landwirtschaftlichen Betrieb des Vaters als steuerpflichtiger Arbeitslohn

FG Baden-Württemberg, Urteil vom 12.11.2004 - Aktenzeichen 7 K 164/02

DRsp Nr. 2005/20289

Arbeitsgerichtlich erstrittene Nachzahlung für langjährige Arbeitnehmertätigkeit im landwirtschaftlichen Betrieb des Vaters als steuerpflichtiger Arbeitslohn

Haben der Sohn und seine Frau als Arbeitnehmer 23 Jahre im landwirtschaftlichen Betrieb des Vaters gearbeitet und im Hinblick auf die später zu erwartende Hofübernahme als Arbeitslohn lediglich ein Taschengeld und Naturalleistungen erhalten, so ist die Nachzahlung, die die Kläger in einem arbeitsgerichtlichen Verfahren gegen den Vater nach dem Scheitern der Hofübernahme als angemessene Vergütung für Dienstleistungen nach § 612 BGB erstritten haben, steuerpflichtiger Arbeitslohn und als tarifbegünstigte Entschädigung zu besteuern. Dass das Arbeitsverhältnis in den 23 Jahren dem Fremdvergleich nicht Stand gehalten hat, ist insoweit unbeachtlich; die Nachzahlung kann auch nicht als nichtsteuerbare Ausgleichszahlung im Vermögensbereich für die entgangene Vermögensübertragung (Hofübergabe) gewertet werden.

Normenkette:

EStG § 19 Abs. 1 § 24 § 34 Abs. 1, 2 § 12 ; BGB § 612 ;

Tatbestand:

Streitig ist, ob Zahlungen, die der Kläger von seinem Vater auf Grundlage eines zwischen ihnen geführten arbeitsgerichtlichen Verfahrens erhalten hatte, als einkommensteuerlich erhebliche Einkünfte oder als nicht einkommensteuerbare Vermögensmehrungen zu behandeln sind.