BFH - Urteil vom 28.01.2004
I R 48/03
Normen:
DBA ESP Art. 15 Abs. 2 Art. 7 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2004, 1075
Vorinstanzen:
FG München, vom 06.05.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 6 K 5438/01

Arbeitslohn - Zurechnung für ausländische Betriebsstätte

BFH, Urteil vom 28.01.2004 - Aktenzeichen I R 48/03

DRsp Nr. 2004/9697

Arbeitslohn - Zurechnung für ausländische Betriebsstätte

Eine Vergütung wird i.S. des Art. 15 Abs. 2 Buchst. c DBA-Spanien von einer Betriebsstätte des ArbG im Tätigkeitsstaat getragen, wenn erstens der ArbG in jenem Staat eine Betriebsstätte i.S. des Art. 5 DBA-Spanien besitzt und zweitens die Vergütung nach Maßgabe des Art. 7 DBA-Spanien der Betriebsstätte zuzurechnen ist. Entscheidend ist der wirtschaftliche Zusammenhang zwischen der Vergütung und der Betriebsstättentätigkeit; ist er gegeben, wird die Vergütung auch dann von der Betriebsstätte "getragen", wenn sie von einem anderen Unternehmensteil ausgezahlt wird und eine unternehmensinterne Verrechnung des Aufwands nicht erfolgt.

Normenkette:

DBA ESP Art. 15 Abs. 2 Art. 7 ;

Gründe:

I. Die Beteiligten streiten darüber, ob Arbeitslohn nach dem Abkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Spanischen Staat zur Vermeidung der Doppelbesteuerung und zur Verhinderung der Steuerverkürzung bei den Steuern vom Einkommen und vom Vermögen vom 5. Dezember 1966 (DBA-Spanien) von der deutschen Besteuerung freizustellen ist.

Die Kläger und Revisionskläger (Kläger) sind zusammenveranlagte Eheleute mit Wohnsitz in Deutschland. Der Kläger war im Streitjahr (1999) bei der X-AG nichtselbständig tätig.