FG Münster - Gerichtsbescheid vom 06.12.2006
8 K 4463/02 E
Normen:
BGB § 611 ; EStG § 19 Abs. 1 ;
Fundstellen:
EFG 2007, 921

Arbeitslohn

FG Münster, Gerichtsbescheid vom 06.12.2006 - Aktenzeichen 8 K 4463/02 E

DRsp Nr. 2007/6279

Arbeitslohn

Auch von Dritten kann der Arbeitnehmer Arbeitslohn beziehen, wenn zwischen dem Arbeitsvertrag und einem Darlehensvertrag ein enger wirtschaftlicher Zusammenhang besteht.

Normenkette:

BGB § 611 ; EStG § 19 Abs. 1 ;

Tatbestand:

Streitig ist im Rahmen der Einkommensteuerfestsetzung 1997, ob der Beklagte (das Finanzamt - FA -) zu Recht Zahlungen aus dem Initiativprogramm "Förderung der Weiterbildung zum Facharzt für Allgemeinmedizin" als laufenden Arbeitslohn bei den Einkünften aus nichtselbständiger Tätigkeit erfasst hat.

Der Kläger (Kl.) war in der 2. Jahreshälfte 1997 als angestellter Arzt in einer Gemeinschaftspraxis zum Zwecke der Weiterbildung zum Arzt für Allgemeinmedizin tätig und wurde alleine zur Einkommensteuer veranlagt. Er schloss am 20./27.05.1997 mit der Kassenärztlichen Vereinigung X (KV X) einen Darlehensvertrag über ein öffentliches Darlehen. Ihm wurde als Darlehensnehmer auf der Basis des von der Vertreterversammlung der KV X am 04.12.1996 beschlossenen Statuts zur Förderung der Weiterbildung zum Facharzt für Allgemeinmedizin sowie aufgrund des Bewilligungsbescheides der KV X vom 20.05.1997 ein zinsloses öffentliches Förderdarlehen in Höhe von 15.000 DM zur Verfügung gestellt. Die Auszahlung des Darlehens erfolgte in 6 Monatsteilbeträgen beginnend mit dem 01. Juli 1997 in Höhe von jeweils 2.500 DM.