FG Düsseldorf - Beschluss vom 11.04.2001
3 V 6028/00 A (L)
Normen:
EStG § 19 ;
Fundstellen:
EFG 2001, 968

Arbeitslohn; Aktienbezug; Wandelschuldverschreibung; Zufluss; Aktienoption; Kapitalbeschaffung - Aktienbezug aus Wandelschuldverscheibungen als Arbeitslohn

FG Düsseldorf, Beschluss vom 11.04.2001 - Aktenzeichen 3 V 6028/00 A (L)

DRsp Nr. 2001/8721

Arbeitslohn; Aktienbezug; Wandelschuldverschreibung; Zufluss; Aktienoption; Kapitalbeschaffung - Aktienbezug aus Wandelschuldverscheibungen als Arbeitslohn

1. Es erscheint ernstlich zweifelhaft, ob bei der Begebung von Wandelschuldverschreibungen seitens des Arbeitgebers erst im Zeitpunkt der Ausübung des Wandlungsrechts durch den Arbeitnehmer von einem Lohnzufluss in Gestalt eines gesonderten Rechts- bzw. Erwerbsvorgangs auszugehen ist. 2. Ist die Ausgabe von Wandelschuldverschreibungen an Arbeitnehmer geeignet, der Zweckrichtung der Kapitalbeschaffung zu dienen, so kann ihr nicht allein deshalb der Charakter der Einräumung von Aktienoptionen zugesprochen werden, weil der Erwerb nur einem ausgewählten Kreis von Führungskräften des Unternehmens angeboten wird.

Normenkette:

EStG § 19 ;

Tatbestand:

Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob die Vollziehung eines gegen die Antragstellerin ergangenen Lohnsteuernachforderungsbescheides auszusetzen ist.

Die Antragstellerin ist leitende Angestellte bei der Firma Y-AG in Z.

Im April 1998 erwarb sie von der AG gegen Zahlung eines Betrages von insgesamt 5.000 DM Teilwandelschuldverschreibungen mit einer Stückelung von je 500 DM.