BFH - Beschluss vom 19.05.2004
VI B 120/03
Normen:
EStG § 10 Abs. 2 § 19 Abs. 1 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2004, 1263
DStRE 2004, 1278
Vorinstanzen:
FG Münster, vom 02.06.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 13 K 1381/02

Arbeitslohn: ArbN-Anteile zur Sozialversicherung

BFH, Beschluss vom 19.05.2004 - Aktenzeichen VI B 120/03

DRsp Nr. 2004/11690

Arbeitslohn: ArbN-Anteile zur Sozialversicherung

ArbN-Anteile zur Arbeitslosen-, Kranken- und Rentenversicherung stellen eine Gegenleistung für die Erbringung der Arbeitsleistung dar und sind damit Bestandteil des Arbeitslohns.

Normenkette:

EStG § 10 Abs. 2 § 19 Abs. 1 ;

Gründe:

Die Beschwerde ist jedenfalls unbegründet.

Es liegen weder die von den Klägern und Beschwerdeführern (Kläger) behauptete grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung -- FGO --) noch die Erfordernisse einer Fortbildung des Rechts oder der Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 FGO) vor.

Die Rechtsfrage, ob die sog. Arbeitnehmeranteile zur Sozialversicherung bei abhängig Beschäftigten steuerbar und in die Bemessungsgrundlage bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit für die Erhebung der Einkommensteuer einzubeziehen sind, ist nicht klärungsbedürftig. Nach ständiger Rechtsprechung fehlt es an der Klärungsbedürftigkeit, wenn --wie im vorliegenden Fall-- die Rechtsfrage offensichtlich so zu beantworten ist, wie es das Finanzgericht (FG), abgedruckt in Entscheidungen der Finanzgerichte (EFG) 2003, 1473, getan hat (vgl. Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 5. Aufl., § 115 Rz. 28, m.w.N. zur Rechtsprechung).