BFH - Beschluss vom 29.10.2004
XI B 170/03
Normen:
EStG § 19 § 11 § 10 Abs. 3 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2005, 539
Vorinstanzen:
FG Münster, vom 15.09.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 11 K 2194/02

Arbeitslohn: ArbN-Anteile zur Sozialversicherung

BFH, Beschluss vom 29.10.2004 - Aktenzeichen XI B 170/03

DRsp Nr. 2005/1156

Arbeitslohn: ArbN-Anteile zur Sozialversicherung

1. Es ist höchstrichterlich geklärt, dass die ArbN-Anteile zur Arbeitslosen-, Kranken- und Rentenversicherung eine Gegenleistung für die Erbringung der Arbeitsleistung sind.2. Es entspricht offensichtlich geltendem Recht, dass der Arbeitslohn mit der Abführung des Anteils der ArbN-Beiträge durch den ArbG zugeflossen ist.

Normenkette:

EStG § 19 § 11 § 10 Abs. 3 ;

Gründe:

Die Nichtzulassungsbeschwerde ist als unbegründet zurückzuweisen.

1. Die von der Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) aufgeworfene Rechtsfrage, ob die Arbeitnehmeranteile zur Sozialversicherung bei abhängig Beschäftigten steuerbar und bei der Ermittlung der Bemessungsgrundlage für die Erhebung der Einkommensteuer einzubeziehen sind, hat keine grundsätzliche Bedeutung i.S. des § 115 Abs. 2 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO). Sie ist nicht klärungsbedürftig. Nach ständiger Rechtsprechung fehlt es an der Klärungsbedürftigkeit, wenn --wie im vorliegenden Fall-- die Rechtsfrage offensichtlich so zu beantworten ist, wie es das Finanzgericht (FG) getan hat (vgl. Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 5. Aufl., § 115 Rz. 28, m.w.N.).