Die Nichtzulassungsbeschwerde ist als unbegründet zurückzuweisen.
1. Die von der Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) aufgeworfene Rechtsfrage, ob die Arbeitnehmeranteile zur Sozialversicherung bei abhängig Beschäftigten steuerbar und bei der Ermittlung der Bemessungsgrundlage für die Erhebung der Einkommensteuer einzubeziehen sind, hat keine grundsätzliche Bedeutung i.S. des § 115 Abs. 2 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO). Sie ist nicht klärungsbedürftig. Nach ständiger Rechtsprechung fehlt es an der Klärungsbedürftigkeit, wenn --wie im vorliegenden Fall-- die Rechtsfrage offensichtlich so zu beantworten ist, wie es das Finanzgericht (FG) getan hat (vgl. Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 5. Aufl., § 115 Rz. 28, m.w.N.).
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