BFH - Urteil vom 24.05.2007
VI R 73/05
Normen:
EStG § 19 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 § 8 Abs. 2 S. 2 ff. § 6 Abs. 1 Nr. 4 S. 2 § 9 Abs. 1 ;
Fundstellen:
AuA 2007, 488
AuR 2007, 328
BB 2007, 1536
BFH/NV 2007, 1586
BFHE 218, 180
BStBl II 2007, 766
DAR 2007, 476
DB 2007, 1956
DStR 2007, 1159
GmbHR 2007, 1113
NJW 2007, 2351
NZA-RR 2007, 533
Vorinstanzen:
FG Berlin, vom 05.10.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 6 K 6404/02

Arbeitslohn aufgrund Verzichts auf Schadensersatz bei Schadensfahrt unter Alkoholeinfluss und Werbungskostenabzug

BFH, Urteil vom 24.05.2007 - Aktenzeichen VI R 73/05

DRsp Nr. 2007/11414

Arbeitslohn aufgrund Verzichts auf Schadensersatz bei Schadensfahrt unter Alkoholeinfluss und Werbungskostenabzug

»1. Verzichtet der Arbeitgeber gegenüber dem Arbeitnehmer auf Schadensersatz nach einem während einer beruflichen Fahrt alkoholbedingt entstandenen Schaden am auch zur privaten Nutzung überlassenen Firmen-PKW, so ist der dem Arbeitnehmer aus dem Verzicht entstehende Vermögensvorteil nicht durch die 1 v.H.-Regelung abgegolten. 2. Der als Arbeitslohn zu erfassende Verzicht auf Schadensersatz führt nur dann zu einer Steuererhöhung, wenn die Begleichung der Schadensersatzforderung nicht zum Werbungskostenabzug berechtigt. Ein Werbungskostenabzug kommt nicht in Betracht, wenn das auslösende Moment für den Verkehrsunfall die alkoholbedingte Fahruntüchtigkeit war.«

Normenkette:

EStG § 19 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 § 8 Abs. 2 S. 2 ff. § 6 Abs. 1 Nr. 4 S. 2 § 9 Abs. 1 ;

Gründe:

I. Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob der Verzicht des Arbeitgebers auf die Geltendmachung eines Schadensersatzanspruchs gegen den Arbeitnehmer wegen eines bei einer Fahrt unter Alkoholeinfluss am betrieblichen PKW entstandenen Unfallschadens zu Arbeitslohn führt oder ob die 1 v.H.-Regelung in § 8 Abs. 2 Sätze 2 ff. i.V.m. § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 des Einkommensteuergesetzes (EStG) auch insoweit Abgeltungswirkung entfaltet.