BFH - Urteil vom 26.06.2003
VI R 112/98
Normen:
EStG § 19 Abs. 1 S. 1 ; LStDV § 2 ;
Fundstellen:
AuA 12003, 35
BB 2003, 2334
BFH/NV 2003, 1634
BFHE 203, 53
NZA-RR 2004, 35
Vorinstanzen:
FG Hessen, vom 14.07.1998 - Vorinstanzaktenzeichen 9 K 1949/97

Arbeitslohn bei Erwerb von Kenntnissen und Fertigkeiten

BFH, Urteil vom 26.06.2003 - Aktenzeichen VI R 112/98

DRsp Nr. 2003/12962

Arbeitslohn bei Erwerb von Kenntnissen und Fertigkeiten

»Eine Bereicherung in Form ersparter Aufwendungen hinsichtlich beiläufig erworbener Kenntnisse und Fertigkeiten (hier: Führerscheinkosten der Klasse 3) im Rahmen einer umfassenden Gesamtausbildung zum Polizeivollzugsdienst muss nicht zu Arbeitslohn eines Polizeianwärters führen, sofern das Ausbildungsinteresse des Dienstherrn im Vordergrund steht.«

Normenkette:

EStG § 19 Abs. 1 S. 1 ; LStDV § 2 ;

Gründe:

I. Im September 1992 begann der damals 17-jährige Kläger und Revisionsbeklagte (Kläger) nach seinem Realschulabschluss eine Ausbildung zum Beamten im mittleren Polizeivollzugsdienst der Schutzpolizei bei der Hessischen Bereitschaftspolizei. Er wurde als Polizeihauptwachtmeister-Anwärter unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Widerruf in den Vorbereitungsdienst eingestellt. Die Ausbildung des Klägers erfolgte nach der hessischen "Ausbildungs- und Prüfungsordnung für den mittleren Polizeivollzugsdienst und Prüfungsbestimmungen für Eignungsauswahlverfahren, Unterweisungen, Funktionslehrgänge und Zusatzausbildungen" (APOmPVD in der im Streitjahr 1993 geltenden Fassung).