BFH - Urteil vom 16.11.2005
VI R 68/00
Normen:
EStG § 19 Abs. 1 Nr. 1 ;
Fundstellen:
AuA 2006, 288
BB 2006, 594
BFH/NV 2006, 861
BFHE 212, 51
BStBl II 2006, 440
DB 2006, 593
DStRE 2006, 403
NJW 2006, 1760
NZA-RR 2007, 83
Vorinstanzen:
FG Niedersachsen, vom 27.05.1999 - Vorinstanzaktenzeichen 11 K 308/96

Arbeitslohn bei mehr als zwei Betriebsveranstaltungen pro Kalenderjahr

BFH, Urteil vom 16.11.2005 - Aktenzeichen VI R 68/00

DRsp Nr. 2006/6619

Arbeitslohn bei mehr als zwei Betriebsveranstaltungen pro Kalenderjahr

»Führt ein Arbeitgeber pro Kalenderjahr mehr als zwei Betriebsveranstaltungen für denselben Kreis von Begünstigten durch, so wird ab der dritten Veranstaltung Arbeitslohn zugewendet.«

Normenkette:

EStG § 19 Abs. 1 Nr. 1 ;

Gründe:

I. Der Kläger und Revisionsbeklagte (Kläger) betreibt seit 1983 eine Steuerberater-Praxis. Er führte im Streitjahr 1993 für seine Arbeitnehmer einen Betriebsausflug, eine Karnevalsfeier und eine Weihnachtsfeier durch. Außerdem veranstaltete der Kläger anlässlich des 10-jährigen Bestehens seiner Steuerberater-Praxis für seine Arbeitnehmer ein Abendessen mit anschließendem geselligem Beisammensein. Für diese Jubiläumsfeier entstanden dem Kläger Kosten in Höhe von 2 451 DM. Der Kläger beschäftigte rund 40 Arbeitnehmer.

Im Anschluss an eine Lohnsteuer-Außenprüfung war der Beklagte und Revisionskläger (das Finanzamt --FA--) der Auffassung, die Aufwendungen des Klägers für die Karnevals- und die Jubiläumsfeier seien steuerpflichtiger Arbeitslohn. Er forderte vom Kläger unter Anwendung der Pauschalierung gemäß § 40 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 des Einkommensteuergesetzes (EStG) Lohnsteuer und Kirchenlohnsteuer nach.