I. Der Kläger und Revisionsbeklagte (Kläger) betreibt seit 1983 eine Steuerberater-Praxis. Er führte im Streitjahr 1993 für seine Arbeitnehmer einen Betriebsausflug, eine Karnevalsfeier und eine Weihnachtsfeier durch. Außerdem veranstaltete der Kläger anlässlich des 10-jährigen Bestehens seiner Steuerberater-Praxis für seine Arbeitnehmer ein Abendessen mit anschließendem geselligem Beisammensein. Für diese Jubiläumsfeier entstanden dem Kläger Kosten in Höhe von 2 451 DM. Der Kläger beschäftigte rund 40 Arbeitnehmer.
Im Anschluss an eine Lohnsteuer-Außenprüfung war der Beklagte und Revisionskläger (das Finanzamt --FA--) der Auffassung, die Aufwendungen des Klägers für die Karnevals- und die Jubiläumsfeier seien steuerpflichtiger Arbeitslohn. Er forderte vom Kläger unter Anwendung der Pauschalierung gemäß § 40 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 des Einkommensteuergesetzes (EStG) Lohnsteuer und Kirchenlohnsteuer nach.
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