FG Düsseldorf - Urteil vom 31.05.2006
13 K 2902/04 E
Normen:
EStG § 8 Abs. 1 § 19 Abs. 1 Nr. 1 ;
Fundstellen:
EFG 2007, 1510

Arbeitslohn; Einlösung virtueller Unternehmensanteile; EVA-Zertifikate; Phantom stocks; Veranlassung durch das Dienstverhältnis; Vergütung für mehrjährige Tätigkeiten - Unterschiedsbetrag zwischen Ausgabe- und Einlösekurs sog. EVA-Zertifikate von Unternehmen ist für Arbeitnehmer als Einnahme aus nichtselbständiger Arbeit steuerbar

FG Düsseldorf, Urteil vom 31.05.2006 - Aktenzeichen 13 K 2902/04 E

DRsp Nr. 2007/10962

Arbeitslohn; Einlösung virtueller Unternehmensanteile; EVA-Zertifikate; Phantom stocks; Veranlassung durch das Dienstverhältnis; Vergütung für mehrjährige Tätigkeiten - Unterschiedsbetrag zwischen Ausgabe- und Einlösekurs sog. EVA-Zertifikate von Unternehmen ist für Arbeitnehmer als Einnahme aus nichtselbständiger Arbeit steuerbar

1. Bei dem Unterschiedsbetrag zwischen dem Ausgabe- und Einlösekurs sog. Economic Value Added ("EVA") Zertifikate, die dem Arbeitnehmer virtuelle Anteile am Unternehmen des Arbeitgebers vermitteln, handelt es sich um Einnahmen aus nichtselbständiger Arbeit, wenn das Bestehen des Dienstverhältnisses notwendige Voraussetzung für das Zeichnungsrecht ist. 2. Auch der Zweck der Bindung und Motivation eines begrenzten Kreises zertifikatsberechtigter leitender Angestellter an den Arbeitgeber spricht für eine Veranlassung durch das Dienstverhältnis.

Normenkette:

EStG § 8 Abs. 1 § 19 Abs. 1 Nr. 1 ;

Tatbestand:

Die Kläger sind Eheleute, die für das Streitjahr 2001 zur Einkommensteuer zusammenveranlagt werden. Der Kläger erzielte im Streitjahr unter anderem Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit bei der Firma J-Service GmbH (GmbH). Sein Arbeitsverhältnis bei dieser Firma endete im Streitjahr.