FG München vom 18.09.2001
12 K 2996/01
Normen:
EStG § 34 Abs. 3 (a.F.) ; EStG § 34 Abs. 1 i.V.m. Abs. 2 Nr. 4 (n.F) ;
Fundstellen:
DB 2002, 454
EFG 2002, 134

Arbeitslohn für mehrere Jahre bei Aktienoptionsrechten

FG München, vom 18.09.2001 - Aktenzeichen 12 K 2996/01

DRsp Nr. 2002/9653

Arbeitslohn für mehrere Jahre bei Aktienoptionsrechten

Bei einer einmaligen Gewährung von Aktienoptionsrechten fehlt es am erforderlichen zusammengeballten Zufluss, wenn der Arbeitnehmer seine Option in mehreren verschiedenen Veranlagungszeiträumen ausübt. Die Tarifermäßigung nach § 34 Abs. 3 EStG a.F. bzw. § 34 Abs. 1 i.V.m. Abs. 2 Nr. 4 EStG n.F. kann daher nicht beansprucht werden.

Normenkette:

EStG § 34 Abs. 3 (a.F.) ; EStG § 34 Abs. 1 i.V.m. Abs. 2 Nr. 4 (n.F) ;

Für die Praxis:

Im Streitfall hatte die Klägerin von ihrem Arbeitgeber im Jahr 01 nicht handelbare Optionen auf 325 Aktien erhalten. Ihr Optionsrecht hatte sie 03 für 148 Stück, 04 für 32 Stück und 07 für die verbliebenen 145 Stück ausgeübt. Das FG hat wegen des fehlenden zusammengeballten Zuflusses in einem Kalenderjahr die Tarifermäßigung nach § 34 EStG abgelehnt.

Fundstellen
DB 2002, 454
EFG 2002, 134