Im Streitfall hatte die Klägerin von ihrem Arbeitgeber im Jahr 01 nicht handelbare Optionen auf 325 Aktien erhalten. Ihr Optionsrecht hatte sie 03 für 148 Stück, 04 für 32 Stück und 07 für die verbliebenen 145 Stück ausgeübt. Das FG hat wegen des fehlenden zusammengeballten Zuflusses in einem Kalenderjahr die Tarifermäßigung nach § 34 EStG abgelehnt.
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