BFH - Urteil vom 30.06.2011
VI R 80/10
Normen:
AO § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2; EStG § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1; EStG § 17; EStG § 8 Abs. 1;
Vorinstanzen:
FG Münster, vom 21.04.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 11 K 262/08

Arbeitslohn im Zusammenhang mit der Veräußerung von GmbH-Anteilen

BFH, Urteil vom 30.06.2011 - Aktenzeichen VI R 80/10

DRsp Nr. 2011/15731

Arbeitslohn im Zusammenhang mit der Veräußerung von GmbH-Anteilen

1. Vorteile werden "für" eine Beschäftigung gewährt, wenn sie durch das individuelle Dienstverhältnis des Arbeitnehmers veranlasst sind.2. Das ist der Fall, wenn der Vorteil mit Rücksicht auf das Dienstverhältnis eingeräumt wird und sich die Leistung im weitesten Sinne als Gegenleistung für das Zurverfügungstellen der individuellen Arbeitskraft des Arbeitnehmers erweist; nicht aber wenn der Vorteil Entgelt für die Veräußerung eines Wirtschaftsgutes ist.3. Ob ein Leistungsaustausch zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit oder aufgrund einer Sonderrechtsbeziehung einer anderen Einkunftsart oder dem nichtsteuerbaren Bereich zuzurechnen ist, ist nach dem wirtschaftlichen Gehalt des zu beurteilenden Lebenssachverhaltes und nicht nach seiner äußeren Erscheinungsform zu würdigen.

Normenkette:

AO § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2; EStG § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1; EStG § 17; EStG § 8 Abs. 1;

Gründe

I.

Streitig ist, ob die Ausübung von Optionen auf den Erwerb von Aktien, die im Zusammenhang mit der Veräußerung von GmbH-Anteilen in einem Geschäftsführervertrag eingeräumt worden sind, zu Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit führt.