FG Köln - Urteil vom 04.07.2005
4 K 1005/02
Normen:
EStG § 19 Abs. 1 Nr. 2 § 22 Nr. 1 S. 3a ;
Fundstellen:
EFG 2005, 1695

Arbeitslohn, NATO-Personalstatut

FG Köln, Urteil vom 04.07.2005 - Aktenzeichen 4 K 1005/02

DRsp Nr. 2005/14541

Arbeitslohn, NATO-Personalstatut

Von der NATO gezahlte Versorgungsbezüge sind sonstige Einkünfte gem. § 22 Nr. 1 Satz 3a EStG, denn die gezahlten Beiträge wurden aus dem Vermögen des Arbeitnehmers und nicht des Arbeitgebers erbracht.

Normenkette:

EStG § 19 Abs. 1 Nr. 2 § 22 Nr. 1 S. 3a ;

Tatbestand:

Streitig ist, ob Versorgungsbezüge des Klägers als Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit i. S. des § 19 Abs. 1 Nr. 2 EStG oder als sonstige Einkünfte i. S. des § 22 Nr. 1 Satz 3 a EStG zu versteuern sind.

Der Kläger mit dem Rang eines ... a. D. war im Anschluss an seine Tätigkeit als Berufsoffizier ab 1984 als Angehöriger des Internationalen Zivilpersonals der NATO beschäftigt. Während seiner aktiven Dienstzeit von 1984 bis 1999 bezog er steuerfreie Einkünfte nach Art. 7 Abs. 2 Satz 1 des Protokolls über die Rechtsstellung der auf Grund des Nordatlantik-Vertrags errichteten internationalen militärischen Hauptquartiere vom 28.08.1952 (Protokoll über die NATO-Hauptquartiere; BGBl. II, 1969, 2000, 2004).