FG Nürnberg - Urteil vom 21.10.2008
3 K 695/07
Normen:
EStG § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2; EStG § 8 Abs. 2 Satz 2; EStG § 8 Abs. 2 Satz 3; EStG § 19 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1; EStG § 20 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2; KStG § 8 Abs. 3 Satz 2;

Arbeitslohn oder verdeckte Gewinnausschüttung bei Privatnutzung eines Firmenwagens durch Gesellschafter-Geschäftsführer?

FG Nürnberg, Urteil vom 21.10.2008 - Aktenzeichen 3 K 695/07

DRsp Nr. 2009/20702

Arbeitslohn oder verdeckte Gewinnausschüttung bei Privatnutzung eines Firmenwagens durch Gesellschafter-Geschäftsführer?

Nutzt der Gesellschafter-Geschäftsführer einer GmbH ein Fahrzeug privat auf Grundlage einer im Anstellungsvertrag ausdrücklich zugelassenen Nutzungsgestattung, liegt keine verdeckte Gewinnausschüttung, sondern ein lohnsteuerlich erheblicher Vorteil vor.

Normenkette:

EStG § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2; EStG § 8 Abs. 2 Satz 2; EStG § 8 Abs. 2 Satz 3; EStG § 19 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1; EStG § 20 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2; KStG § 8 Abs. 3 Satz 2;

Tatbestand:

Streitig ist, ob für die nach Anstellungsvertrag zulässige Nutzung des Firmenwagens durch den Gesellschafter-Geschäftsführer ein geldwerter Vorteil zu versteuern ist und ob es sich um Arbeitslohn oder um eine verdeckte Gewinnausschüttung handelt.

Die Klägerin ist eine GmbH. Gegenstand ihres Unternehmens sind Kalibrierdienstleistungen und der Verkauf von Messeequipment. Vom Stammkapital der GmbH von 25.000 EUR entfielen 7.500 EUR auf den Gesellschafter-Geschäftsführer A.M., 10.000 EUR auf B.M. und auf C.M. 7.500 EUR. Die im Jahr 2001 gegründete GmbH erzielte im Jahr 2002 einen Steuerbilanzgewinn von 4.279 EUR, 2003 einen Steuerbilanzgewinn von 11.922 EUR, 2004 einen Steuerbilanzgewinn von 6.655 EUR und 2005 einen Steuerbilanzverlust von ./. 7.449 EUR.