BFH, Urteil vom 16.12.1998 - Aktenzeichen II R 38/97
DRsp Nr. 1999/4247
Arbeitslohn oder Vermächtniserwerb
Unterlag das Arbeitsverhältnis mit dem Erblasser einer auf dessen Tod abstellenden Zweckbefristung und entfiel infolgedessen für den Arbeitnehmer die Pflicht zur Arbeitsleistung mit dem Tod des Erblassers (z.B. bei einer Haushälterin), scheidet ein erbschaftsteuerpflichtiger Erwerb von Todes wegen aus, wenn die letztwillig durch Vermächtnis verfügte Fortzahlung des Gehalts Arbeitslohn in Gestalt eines nachträglichen Entgelts oder eines Ruhegehalts ist, auf das der Arbeitnehmer bereits aufgrund des Arbeitsvertrags einen Anspruch hatte.
Gründe:
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