FG Düsseldorf - Beschluss vom 31.01.2007
16 V 3370/06 A(E)
Normen:
EStG § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ; LStDV § 2 ;

Arbeitslohn; Schenkung mit abfindungsähnlichem Charakter; Zusammenhang mit dem Arbeitsverhältnis; Gegenleistung - Auch zivilrechtlich als Schenkung zu beurteilende Zahlungen mit abfindungsähnlichem Charakter unterliegen der Einkommensteuer

FG Düsseldorf, Beschluss vom 31.01.2007 - Aktenzeichen 16 V 3370/06 A(E)

DRsp Nr. 2007/10980

Arbeitslohn; Schenkung mit abfindungsähnlichem Charakter; Zusammenhang mit dem Arbeitsverhältnis; Gegenleistung - Auch zivilrechtlich als Schenkung zu beurteilende Zahlungen mit abfindungsähnlichem Charakter unterliegen der Einkommensteuer

1. Gewährt der bisherige Anteilsinhaber nach einer Unternehmensveräußerung führenden Mitarbeitern und deren Ehegatten Geldzuwendungen, deren Höhe sich ausschließlich an Dauer und Qualität der Dienstverhältnisse und dem Angehörigenstatus orientiert, so dokumentiert dies einen unmittelbaren Zusammenhang mit dem Arbeitsverhältnis und rechtfertigt damit die Behandlung als Arbeitslohn. 2. Die mögliche zusätzliche Abhängigkeit der Zahlungen von persönlichen Beziehungen zwischen Firmeninhabern und dem Führungspersonal gibt den Zuwendungen nicht den Charakter privater Schenkungen. 3. Die zivilrechtliche Einordnung als Schenkung ist für einkommensteuerliche Zwecke nicht maßgebend.

Normenkette:

EStG § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ; LStDV § 2 ;

Tatbestand:

Die Antragsteller sind für das Streitjahr 2001 durch zuletzt am 4.7.2006 geänderten Einkommensteuerbescheid zur Einkommensteuer zusammenveranlagte Eheleute.