BFH - Urteil vom 11.01.2007
VI R 69/02
Normen:
EStG § 19 Abs. 1 Nr. 1 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2007, 708
Vorinstanzen:
FG Düsseldorf, vom 05.05.1999 - Vorinstanzaktenzeichen 9 K 3412/97

Arbeitslohn; sog. Incentive-Reise

BFH, Urteil vom 11.01.2007 - Aktenzeichen VI R 69/02

DRsp Nr. 2007/3224

Arbeitslohn; sog. Incentive-Reise

1. Zum Begriff des Arbeitslohns i. S. des § 19 Abs. 1 Nr. 1 EStG.2. Kein Arbeitslohn sind Vorteile, die sich lediglich als notwendige Begleiterscheinung betriebsfunktionaler Zielsetzung erweisen. Ein Vorteil wird im ganz überwiegend eigenbetrieblichen Interesse gewährt, wenn aufgrund einer Gesamtwürdigung der Schluss zu ziehen ist, dass der jeweils verfolgte betriebliche Zweck ganz im Vordergrund steht.3. Ein erhebliches Eigeninteresse von ArbN an einer vom ArbG eingeordneten Reise kann insbesondere auch dann vorliegen, wenn die Reise in nicht unerheblichem Umfang auch touristische Elemente enthält.4. Nehmen ArbN, die die Aufgabe haben, die zur eigentlichen Zielgruppe der Reise gehörenden Personen zu betreuen, an einer vom ArbG veranstalteten Incentive-Reise teil, so kann die Reise auch für diese ArbN zu Arbeitslohn führen. Das gilt insbesondere dann, wenn auch diese ArbN am allgemeintouristischen Programm teilnehmen.

Normenkette:

EStG § 19 Abs. 1 Nr. 1 ;

Gründe: