FG Düsseldorf - Beschluss vom 31.05.2000
17 V 1736/00 A (H (L) )
Normen:
EStG § 8 Abs. 1 ; EStG § 19 Abs. 1 ; EStG § 25 Abs. 3 ; LStDV § 2 Abs. 1 ; EStDV § 56 ;

Arbeitslohn; Steuerberatung; Geldwerter Vorteil; Nettolohnvereinbarung; Eigenbetriebliches Interesse - Steuerberatung auf Kosten des Arbeitgebers im Rahmen einer Nettolohnvereinbarung als Arbeitslohn

FG Düsseldorf, Beschluss vom 31.05.2000 - Aktenzeichen 17 V 1736/00 A (H (L) )

DRsp Nr. 2001/16292

Arbeitslohn; Steuerberatung; Geldwerter Vorteil; Nettolohnvereinbarung; Eigenbetriebliches Interesse - Steuerberatung auf Kosten des Arbeitgebers im Rahmen einer Nettolohnvereinbarung als Arbeitslohn

Es erscheint ernstlich zweifelhaft, ob der in der Erstellung von Arbeitnehmer-Steuererklärungen auf Kosten des Arbeitgebers liegende geldwerte Vorteil Arbeitslohn darstellt, wenn die Steuererstattungen aufgrund einer Nettolohnvereinbarung allein dem Arbeitgeber zustehen und der Steuerberatungsaufwand daher im ganz überwiegenden eigenbetrieblichen Interesse des Arbeitgebers liegen könnte.

Normenkette:

EStG § 8 Abs. 1 ; EStG § 19 Abs. 1 ; EStG § 25 Abs. 3 ; LStDV § 2 Abs. 1 ; EStDV § 56 ;

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten darüber, ob eine Steuerberatung auf Kosten der Arbeitgeberin im Rahmen einer Nettolohnvereinbarung Arbeitslohn darstellt.

Zwischen der Antragstellerin (Ast) und ihren nur vorübergehend in Deutschland beschäftigten japanischen Arbeitnehmern bestehen Nettolohnvereinbarungen. Sie ließ in den Streitjahren die Einkommensteuererklärungen für diese Mitarbeiter durch ihre Steuerberater erstellen, ohne die Arbeitnehmer mit den Kosten hierfür zu belasten und eine Versteuerung eines geldwerten Vorteils vorzunehmen.