BFH - Urteil vom 07.07.2004
VI R 29/00
Normen:
EStG § 19 Abs. 1 Nr. 1 § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 8 § 9 Abs. 5 ;
Fundstellen:
AuA 2005, 228
AuR 2005, 200
BB 2005, 1203
BB 2005, 594
BFH/NV 2005, 596
BFHE 208, 104
BStBl II 2005, 367
DB 2005, 536
DStR 2005, 417
NZA-RR 2005, 267
Vorinstanzen:
FG Düsseldorf, vom 24.11.1999 - Vorinstanzaktenzeichen 9 K 2985/97

Arbeitslohn: Übernahme von Verwarnungsgeldern

BFH, Urteil vom 07.07.2004 - Aktenzeichen VI R 29/00

DRsp Nr. 2005/3162

Arbeitslohn: Übernahme von Verwarnungsgeldern

»Übernimmt der Arbeitgeber, der einen Paketzustelldienst betreibt, aus ganz überwiegend eigenbetrieblichem Interesse die Zahlung von Verwarnungsgeldern, die gegen die bei ihm angestellten Fahrer wegen Verletzung des Halteverbots verhängt worden sind, so handelt es sich hierbei nicht um Arbeitslohn.«

Normenkette:

EStG § 19 Abs. 1 Nr. 1 § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 8 § 9 Abs. 5 ;

Gründe:

I. Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) betreibt einen Paketzustelldienst. Nach den Feststellungen einer Lohnsteuer-Außenprüfung hatte die Klägerin die Zahlung von Verwarnungsgeldern übernommen, die gegen bei ihr beschäftigte Fahrer wegen Verletzung des Halteverbots (§ 12 der Straßenverkehrsordnung -- StVO --) verhängt worden waren. Der Prüfer vertrat die Auffassung, es handele sich hierbei um Arbeitslohn. Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt --FA--) erließ daraufhin --auch wegen anderer Punkte-- einen Lohnsteuer-Haftungs- und -Nachforderungsbescheid, in dem er die Klägerin für die darauf entfallende Lohnsteuer für die Jahre 1990 bis 1992 in Anspruch nahm.