FG Düsseldorf - Urteil vom 28.04.2008
16 K 4847/06 E
Normen:
EStG § 19 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 ; EStG § 34 ; LStDV § 2 Abs. 2 Nr. 2 ;

Arbeitslohn; Veräußerung einer GmbH; Zahlung durch Anteilsinhaber; Kenntnis des Arbeitgebers; Abgrenzung zur Schenkung - Steuerliche Behandlung an einen Mitarbeiter gezahlter Beträge mit abfindungsähnlichem Charakter als Arbeitslohn

FG Düsseldorf, Urteil vom 28.04.2008 - Aktenzeichen 16 K 4847/06 E

DRsp Nr. 2008/13795

Arbeitslohn; Veräußerung einer GmbH; Zahlung durch Anteilsinhaber; Kenntnis des Arbeitgebers; Abgrenzung zur Schenkung - Steuerliche Behandlung an einen Mitarbeiter gezahlter Beträge mit abfindungsähnlichem Charakter als Arbeitslohn

1. Zuwendungen, die von den Anteilsinhabern einer GmbH nach Veräußerung der Gesellschaftsanteile als Anerkennung für Leistungen in der Vergangenheit an Führungskräfte des Unternehmens geleistet werden, sind durch das Dienstverhältnis veranlasster Arbeitslohn und können daher - abweichend von ihrer zivilrechtlichen Ausgestaltung - steuerlich nicht als Schenkung eingeordnet werden. 2. Dies gilt auch, wenn die Zuwendungen mit mehrjähriger Verzögerung fließen und teilweise den Ehegatten der Arbeitnehmer gewährt werden. 3. Die Qualifizierung einer Zuwendung durch Dritte als Arbeitslohn ist nicht davon abhängig, dass der Arbeitgeber von der Zahlung Kenntnis hat.

Normenkette:

EStG § 19 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 ; EStG § 34 ; LStDV § 2 Abs. 2 Nr. 2 ;

Tatbestand:

Streitig ist die steuerliche Behandlung der an die Kläger unter bestimmten noch darzustellenden Umständen im Streitjahr gezahlten Beträge von je 435.000 DM als Arbeitslohn des Klägers.