FG Düsseldorf - Urteil vom 22.02.2007
8 K 5231/03 L
Normen:
EStG § 40b ;
Fundstellen:
DB 2007, 2062
EFG 2007, 1244

Arbeitslohnrückzahlung; Berechnungsgrundlage; Erstattung pauschal berechneter Lohnsteuer; Gewinnausschüttung; Selbstbindung der Verwaltung; Versorgungskasse; Zukunftssicherungsleistungen - Voraussetzungen unter den Gewinnausschüttungen einer Versorgungskasse eine Arbeitslohnrückzahlung darstellen????

FG Düsseldorf, Urteil vom 22.02.2007 - Aktenzeichen 8 K 5231/03 L

DRsp Nr. 2007/9103

Arbeitslohnrückzahlung; Berechnungsgrundlage; Erstattung pauschal berechneter Lohnsteuer; Gewinnausschüttung; Selbstbindung der Verwaltung; Versorgungskasse; Zukunftssicherungsleistungen - Voraussetzungen unter den Gewinnausschüttungen einer Versorgungskasse eine Arbeitslohnrückzahlung darstellen????

1. Gewinnausschüttungen einer Versorgungskasse an den Arbeitgeber können nur dann eine zur Erstattung pauschal berechneter Lohnsteuer führende Arbeitslohnrückzahlung unter Abkürzung des Zahlungswegs darstellen, wenn der durch die Zukunftssicherungsleistungen begünstigte Arbeitnehmer gegen die Versorgungskasse einen Anspruch auf den ausgeschütteten Betrag hat, seinerseits aber vertraglich verpflichtet ist, diesen Betrag als Arbeitslohnrückzahlung an den Arbeitgeber weiterzuleiten. 2. Die abweichende Rechtsauffassung der Finanzverwaltung (R 129 Abs. 13 bis 15 LStR 2007) bindet die Gerichte nicht. 3. Die Obergrenze des Betrags, der als Arbeitslohnrückzahlung und damit als Berechnungsgrundlage für die Erstattung pauschaler Lohnsteuer in Betracht kommt, ist die Lohnsumme, die in früheren Jahren in Form von Zuwendungen an die Versorgungskasse nachweislich pauschal versteuert worden ist.

Normenkette:

EStG § 40b ;

Tatbestand:

Streitig ist die Höhe der für den Monat August 1999 festzusetzenden Lohnsteuer.