FG Niedersachsen - Urteil vom 06.08.1997
IX 466/96
Normen:
EStG § 7 Abs. 1 Satz 5 ; EStG § 9 Abs. 1 Nr. 7 ;
Fundstellen:
DB 1998, 165

Arbeitsmittel; Geige; AfA; Anlagevermögen - Restwert einer ausschließlich beruflich genutzten Geige

FG Niedersachsen, Urteil vom 06.08.1997 - Aktenzeichen IX 466/96

DRsp Nr. 2003/17375

Arbeitsmittel; Geige; AfA; Anlagevermögen - Restwert einer ausschließlich beruflich genutzten Geige

1. § 9 Abs. 1 Nr. 7 EStG ist auch auf Arbeitsmittel anzuwenden. Entsprechendes gilt für § 7 Abs. 1 Satz 5 EStG. 2. Wird eine ausschließlich für berufliche Zwecke genutzte Geige gestohlen bzw. unterschlagen, so führt der dadurch eingetretene Schaden dem Grunde nach zur Berücksichtigung von Werbungskosten nach § 9 Abs. 1 Nr. 7 i.V.m. § 7 Abs. 1 Satz 5 EStG.

Normenkette:

EStG § 7 Abs. 1 Satz 5 ; EStG § 9 Abs. 1 Nr. 7 ;

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten darüber, ob bei der Klägerin der Restwert einer Geige als Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit zu berücksichtigen ist.

Die Klägerin erzielte im Streitjahr 1993 als Orchestermusikerin (1. Geige in einem Rundfunkorchester) Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit. In ihrer Steuererklärung für das Streitjahr machte sie unter den Werbungskosten eine Absetzung für außergewöhnliche Abnutzung (AfaA) in Höhe von 243.391 DM geltend, weil der von ihr getrenntlebende Ehemann aus ihrem Arbeitszimmer eine Geige entwendet habe.

Der Beklagte (das Finanzamt - FA -) versagte den Abzug. Der Einspruch blieb im wesentlichen ohne Erfolg. Das FA berücksichtigte lediglich - wie in den Vorjahren - die normalen Absetzungen bis zum Zeitpunkt des Diebstahls (4.711 DM). Dagegen richtet sich die Klage.