FG Baden-Württemberg - Urteil vom 28.11.2006
4 K 213/05
Normen:
EStG § 32b § 34c Abs. 1 S. 1 § 34c Abs. 6 ; DBA CHE Art. 15 Abs. 1, 4 Art. 24 Abs. 1 Nr. 1d, 2 ;
Fundstellen:
EFG 2007, 522

Arbeitsortprinzip; Rechtsfähiger Verein ist keine Kapitalgesellschaft i.S. des Art. 15 Abs. 4 DBA-Schweiz

FG Baden-Württemberg, Urteil vom 28.11.2006 - Aktenzeichen 4 K 213/05

DRsp Nr. 2007/2991

Arbeitsortprinzip; Rechtsfähiger Verein ist keine Kapitalgesellschaft i.S. des Art. 15 Abs. 4 DBA-Schweiz

1. Das Arbeitsortprinzip nach Art. 15 Abs. 1 DBA-Schweiz kommt bei einer Tätigkeit eines in Deutschland ansässigen Arbeitnehmers für seinen schweizerischen Arbeitgeber nur für den Teil der Einkünfte in Betracht, der auf eine Tätigkeit in der Schweiz entfällt, nicht jedoch für den Teil, der sich auf eine Tätigkeit in Drittstaaten bezieht. 2. Vereine i. S. der Art. 60 ff. des Schweizerischen Zivilgesetzbuches sind weder nach deutschem noch nach schweizerischem Begriffsverständnis "Kapitalgesellschaften" i.S. des Art. 15 Abs. 4 DBA-Schweiz. Danach kommt die Grundregel des Art. 15 Abs. 1 DBA-Schweiz (Maßgeblichkeit des tatsächlichen Tätigkeitsorts) zur Anwendung. 3. Selbst wenn das DBA-Schweiz zwischen Kapital- und Personengesellschaften unterscheidet, bedeutet dies nicht, dass jedes Rechtsgebilde - z.B. der Verein - entweder den Kapitalgesellschaften oder den Personengesellschaften zugeordnet werden müsste.