FG Nürnberg - Urteil vom 26.09.2002
I 119/99
Normen:
EStG § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b ; EStG § 9 Abs. 5 ;

Arbeitsplatz eines Lehrers, der auch in der Schulleitung tätig ist

FG Nürnberg, Urteil vom 26.09.2002 - Aktenzeichen I 119/99

DRsp Nr. 2003/700

Arbeitsplatz eines Lehrers, der auch in der Schulleitung tätig ist

Der Büroraum eines Lehrers, der ihm von der Schulleitung für seine Verwaltungstätigkeiten zur Verfügung gestellt wird, ist kein anderer Arbeitsplatz i. S. des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b EStG.

Normenkette:

EStG § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b ; EStG § 9 Abs. 5 ;

Tatbestand:

Streitig ist, ob die Aufwendungen für ein Arbeitszimmer bis zu einem Betrag von 2.400 DM jährlich als Werbungskosten abziehbar sind.

Die Kläger werden zusammen zur Einkommensteuer veranlagt. Die Klägerin ist als Hausfrau tätig; der Kläger ist Lehrer am L-Gymnasium in W. Er ist neben seiner Unterrichtstätigkeit (ca. 16 Wochenstunden) in der Schulleitung tätig, wofür ihm 7 Stunden auf seine Unterrichtsverpflichtung angerechnet werden. Im Schulgebäude steht ihm ein Raum mit einem Schreibtisch zur Verfügung, den er zusammen mit der ständigen Vertreterin des Schulleiters für seine Verwaltungstätigkeit nutzt. Der Schulleiter des Gymnasiums hat bestätigt, dass es dem Kläger nicht gestattet ist, an diesem Schreibtisch seine Vor- und Nachbereitung des Unterrichts durchzuführen.

Das Finanzamt versagte dem Kläger im Einkommensteuerbescheid 1996 den Abzug der Aufwendungen für das Arbeitszimmer in der begehrten Höhe von 2.400 DM, da ein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung stehe. Das Einspruchsverfahren blieb ohne Erfolg.