BFH - Urteil vom 15.05.2013
VI R 18/12
Normen:
EStG § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4;
Vorinstanzen:
FG Düsseldorf, vom 24.02.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 11 K 3870/10

Arbeitsstätte eines Leiharbeitnehmers

BFH, Urteil vom 15.05.2013 - Aktenzeichen VI R 18/12

DRsp Nr. 2013/19829

Arbeitsstätte eines Leiharbeitnehmers

Die regelmäßige Arbeitsstätte ist insbesondere durch den örtlichen Bezug zum Arbeitgeber gekennzeichnet. Ein Arbeitnehmer ist deshalb grundsätzlich dann auswärts tätig, wenn er außerhalb einer dem Arbeitgeber zuzuordnenden Tätigkeitsstätte (Betriebsstätte) tätig wird, wie dies insbesondere bei Leiharbeitnehmern der Fall ist.

Normenkette:

EStG § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4;

Gründe

I. Streitig ist, ob Fahrtkosten eines Leiharbeitnehmers zwischen Wohnung und Arbeitsstätte mit den tatsächlichen Aufwendungen oder nur nach Maßgabe der Entfernungspauschale als Werbungskosten zu berücksichtigen sind.

Der Kläger und Revisionskläger (Kläger) war im Streitjahr (2009) Leiharbeitnehmer bei der Firma F, einer gemeinsamen Tochtergesellschaft der Firmen A und B. F bot am Flughafen Z eine Reihe von Dienstleistungen an und war dabei insbesondere auf die Vermittlung von Fachkräften in den Bereichen Bodenverkehrs- und Luftfahrtdienste, Flugzeuginstandhaltung und Flugzeugreinigung spezialisiert.