BFH - Beschluss vom 17.03.2011
III B 46/11
Normen:
FGO § 82; ZPO § 380 Abs. 1; ZPO § 381 Abs. 1;
Vorinstanzen:
FG Niedersachsen, vom 24.02.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 1 K 360/08

Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung eines Zeugen als Begründung eines Entschuldigungsgrundes für das Ausbleiben i.R.e. mündlichen Verhandlung

BFH, Beschluss vom 17.03.2011 - Aktenzeichen III B 46/11

DRsp Nr. 2011/6852

Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung eines Zeugen als Begründung eines Entschuldigungsgrundes für das Ausbleiben i.R.e. mündlichen Verhandlung

1. NV: Ein privatärztliches Attest, das die Arbeitsunfähigkeit des Zeugen bescheinigt, genügt nicht, um sein Ausbleiben im Beweistermin zu entschuldigen. 2. NV: Die Bemessung des Ordnungsgeldes in Höhe von lediglich 50 € bedarf keiner besonderen Begründung; ein Ordnungsgeld in dieser Höhe braucht auch nicht herabgesetzt zu werden, wenn die Klage nach seiner Festsetzung zurückgenommen wird.

Normenkette:

FGO § 82; ZPO § 380 Abs. 1; ZPO § 381 Abs. 1;

Gründe

I.

In einem Verfahren vor dem Finanzgericht (FG) hatte dieses Termin zur mündlichen Verhandlung und zur Beweisaufnahme auf den 24. Februar 2011 bestimmt und die Beschwerdeführerin mit Postzustellungsurkunde zu diesem Termin als Zeugin geladen. In der Ladung war darauf hingewiesen worden, dass einem unentschuldigt fernbleibenden Zeugen die durch das Ausbleiben verursachten Kosten auferlegt werden und gegen ihn ein Ordnungsgeld bis zu 1.000 € und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, Ordnungshaft bis zu sechs Wochen festgesetzt wird. Die Ladung wurde der Beschwerdeführerin am 8. Februar 2011 zugestellt.