Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob der Beklagte verpflichtet ist, für den Kläger für das Streitjahr 1994 eine ESt-Veranlagung durchzuführen (§ 46 Abs. 2 Satz 1 Nr. 8 Sätze 1 u. 2 Einkommensteuergesetz in der Fassung des Steueränderungsgesetzes 1992 vom 25.2.1992, Bundesgesetzblatt - BGBl - I S. 297 - EStG - und § 46 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Einkommensteuergesetz in der Fassung vom 7.9.1990, BGBl I S. 1898 - EStG -).
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