BFH - Urteil vom 26.08.2004
IV R 68/02
Normen:
EStG § 4 Abs. 4 § 12 Nr. 1 ; FGO § 44 § 45 § 46 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2005, 553
DStRE 2005, 328
Vorinstanzen:
FG Düsseldorf, vom 24.10.2002 - Vorinstanzaktenzeichen 11 K 2985/00 E

Arbeitsverhältnis zwischen Ehegatten

BFH, Urteil vom 26.08.2004 - Aktenzeichen IV R 68/02

DRsp Nr. 2005/2272

Arbeitsverhältnis zwischen Ehegatten

1. Auch Arbeitsverträge zwischen Ehegatten müssen ihrem Inhalt als auch nach den tatsächlichen Durchführungen dem entsprechen, was zwischen Fremden üblich ist.2. Quittungen über Bargeldleistungen können ausreichender Beleg dafür sein, dass Gehaltszahlungen an den ArbN-Ehegatten erbracht wurden. Das gilt jedenfalls dann, wenn der Arbeitslohn laut Arbeitsvertrag zu überweisen oder durch Zahlung in bar gegen Quittung zu leisten war.3. Eine wirksame Rechtsbehelfseinlegung des einen Ehegatten für den anderen setzt voraus, dass der das Rechtsmittel einlegende Ehegatte klar und unmissverständlich zum Ausdruck bringt, dass er den Rechtsbehelf auch für den anderen Ehegatten einlegt.

Normenkette:

EStG § 4 Abs. 4 § 12 Nr. 1 ; FGO § 44 § 45 § 46 ;

Gründe:

Der Kläger und Revisionskläger (Kläger) war in den Streitjahren (1990 bis 1992) als freiberuflicher Architekt tätig. Zur Einkommensteuer wurde er mit seiner Ehefrau, der Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin), zusammenveranlagt.